STRIVE Redaktion

22. Juli 2021

26 Min. Lesedauer

Ende gut, alles gut?

Ende gut, alles gut?
Ende gut, alles gut?

STRIVE+ Niemand setzt sich gerne mit dem Tod auseinander. Wer etwas zu vererben hat – oder ein Erbe erwartet –, sollte aber genau das tun, damit im Ernstfall alles geregelt ist. Besonders unübersichtlich wird es für Patchwork-Familien und Unverheiratete, aber auch auf Unternehmer:innen warten Besonderheiten. Dr. Sarah Höffmann, Notarin und Fachanwältin für Erbrecht, erklärt, worauf man achten muss.

Frau Höffmann, welche Frage wird Ihnen in Bezug aufs Erben am häufigsten gestellt?

„Was passiert mit meinem Vermögen, wenn ich sterbe?“ Vielen ist die gesetzliche Erbfolge, also wer erbt, wenn kein Testament hinterlassen wurde, nur in groben Zügen bekannt. Oft vermischen sich hier Halbwissen, Hörensagen und hartnäckige Mythen, bis die Menschen dann schließlich bei mir oder meinen Kolleg:innen Rat suchen.

Wann sollte man sich idealerweise mit dem Vererben auseinandersetzen?

Hier gibt es nicht den einen richtigen Zeitpunkt. Ich würde jedoch empfehlen, zumindest ein handschriftliches Testament in der Schublade liegen zu haben. Das ist schnell und einfach geschrieben, kostet kein Geld – und man kann damit in einem Satz einen Erben oder eine Erbin bestimmen. Wichtig ist nur, dass es vollständig handschriftlich verfasst und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist.

Wie viele Menschen regeln ihre Angelegenheiten denn tatsächlich frühzeitig?

Die meisten beschäftigen sich erst mit dem Tod und möglichen Regelungen dazu, wenn es einen Auslöser gibt. Dies kann der Tod eines Angehörigen sein, oder auch wenn man im Familien- oder Bekanntenkreis einmal miterlebt, wie schwierig eine Erbauseinandersetzung ohne eindeutiges Testament sein kann. Viele sind überrascht, wie schnell sich dann eigentlich harmonische Familienverhältnisse ändern können. Auch der Erwerb einer Immobilie, die Beteiligung an einer GmbH oder die Geburt eines Kindes sind oft Anlass, sich mit den Regelungen für den Todesfall zu befassen und sich beraten zu lassen.

Nehmen wir einmal an, jemand hat dennoch keine Regelungen für den Fall seines Todes getroffen. Wie ist dann die Erbfolge, zum Beispiel bei einem Paar mit Kindern?

Wenn kein Testament hinterlassen wird, ergibt sich die Erbfolge aus dem Gesetz, das ist die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Dabei erben Kinder in jedem Fall, der Partner oder die Partnerin jedoch nur, wenn man verheiratet ist. Lebt man unverheiratet zusammen, erben die Kinder alleine.

Müssen Verheiratete ohne Kinder etwas regeln – oder ist mein Ehegatte oder meine Ehegattin automatisch mein Erbe?

Dieser Fall wird von vielen Eheleuten falsch eingeschätzt. Denn anders, als viele glauben, ist der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin nach der gesetzlichen Erbfolge in diesem Fall nicht der oder die Alleinerb:in, sondern nur Miterb:in. Wenn der/die Verstorbene keine Kinder hatte, erben zusätzlich die Eltern des/der Verstorbenen oder – wenn diese bereits vorverstorben sind – die Geschwister des/der Verstorbenen mit. Das ist Vielen nicht bekannt und selten so gewünscht. Um das zu verhindern, können Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerb:in festlegen...

…und damit sicherstellen, dass die Familie des verstorbenen Ehegatten bzw. der verstorbenen Ehegattin nicht am Nachlass beteiligt wird?

Nicht ohne Weiteres. Denn: sollten zum Zeitpunkt des Todes eines/r kinderlosen Ehegatt:in ein oder beide Elternteile von ihm/ihr noch leben, dann steht ihnen ein Pflichtteil zu.

Aber Eltern würden doch so etwas nicht von ihrem trauernden Schwiegerkind verlangen!

Das ist ein Einwand, den ich von Mandanten oft höre, vor allem, wenn das Verhältnis zu ihren Eltern sehr gut ist. Allerdings sind es oft gar nicht die Eltern des/der Verstorbenen selbst, die die Zahlung eines Pflichtteils vom überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin verlangen. Nehmen wir einmal an, dass die Eltern an Demenz erkrankt sind und durch einen gesetzlichen Betreuer vertreten werden, dann ist dieser tatsächlich angehalten, eben jenen Pflichtteil einzufordern. Ähnlich gelagert ist der Fall, wenn ein Elternteil Sozialhilfeleistungen bezieht. In diesem Fall hat der Sozialhilfeträger das Recht, den Pflichtteil zu verlangen, auch wenn der/die Pflichtteilsberechtigte selbst den Pflichtteil tatsächlich nicht verlangen will.

Wie lassen sich solche Szenarien verhindern?

Indem man bereits frühzeitig – zumindest, wenn absehbar ist, dass man keine eigenen Kinder mehr haben wird – mit den eigenen Eltern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließt. Auf diese Weise kann die Einigkeit, die zwischen Eltern und Kindern darüber besteht, den Pflichtteil nicht einzufordern, abgesichert werden. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag muss von einem/einer Notar:in beurkundet werden und sollte mit einer erbrechtlichen Beratung verbunden werden.

Können eigentlich auch Unverheiratete ein gemeinschaftliches Testament haben?

Ein gemeinschaftliches Testament kann tatsächlich nur von Ehegatten und von Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft errichtet werden. Andere, die gemeinsame testamentarische Verfügungen treffen möchten, haben aber die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen. Das geht allerdings nur durch eine notarielle Beurkundung. Ein gemeinschaftliches Testament kann hingegen auch handschriftlich verfasst werden.

Aktuell geht man davon aus, dass ca. 10% der Familien ein Patchwork-Modell leben. Wer erbt hier? Und was sollten diese Familien beachten?

Das Leben in einer Patchwork-Familie ändert erst einmal nichts an der gesetzlichen Erbfolge, nach der alle Kinder des oder der Verstorbenen zu gleichen Teilen erben. Allerdings kann es sich bei solchen Konstellationen anbieten, die Patchwork-Situation im Testament zu berücksichtigen. Oft wird in Fällen, in denen ein Partner noch minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung hat, der Wunsch geäußert, dass diese Kinder auch im Erbfall bedacht werden sollen. Allerdings wollen viele nicht, dass im Todesfall der/die ehemalige Partner:in als sorgeberechtigtes Elternteil das durchs Erbe erlangte Vermögen bis zur Volljährigkeit des Kindes verwaltet.

Wie lässt sich das sicherstellen?

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, durch ein Testament zu bestimmen, dass der oder die Ex-Partner:in das vom gemeinsamen minderjährigen Kind ererbte Vermögen nicht verwalten soll. Der oder die Ex-Partner:in hat damit keinen Zugriff auf dieses Vermögen. Stattdessen wird die Verwaltung des ererbten Vermögens einem/einer vom Gericht zu bestellenden Pfleger:in übertragen. Dieser ist ausschließlich für das Verwalten des Erbes zuständig. Es besteht auch die Möglichkeit, den/die neue/n Partner:in als eine/n solche/n Pfleger:in zu bestimmen, der dann nach dem Erbfall das Erbe der Kinder aus der früheren Beziehung bis zu deren Volljährigkeit zu verwalten hat.

Das Thema Immobilie spielt bei vielen eine Rolle, wenn es ums Erbe geht. Wie vererbe ich eine Immobilie richtig? Zum Beispiel, wenn ich drei Kinder habe?

Das variiert natürlich im Einzelfall. Es kann sich beispielsweise zur Vermeidung von Streit bei der Aufteilung des Erbes oder der Verwaltung der Immobilie anbieten, nur ein Kind als Erb:in einzusetzen und die übrigen Kinder aus dem restlichen Vermögen zu bedenken. Oder man trifft im Testament für die Erben eine sogenannte Teilungsanordnung, womit man bestimmt, welches Kind welchen Vermögensgegenstand zu Alleineigentum erhalten soll.

Was passiert im Scheidungsjahr bei getrenntlebenden Ehepartnern? Erbt der/die Partner:in im Todesfall trotz Trennung?

Eine Trennung ändert erst einmal nichts an der gesetzlichen Erbfolge, wonach der Ehegatte oder die Ehegattin Erb:in ist. Daran wird häufig nicht gedacht. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht endet erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorliegen und der/die Erblasser:in die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Auch erst zu diesem Zeitpunkt ist nach den gesetzlichen Vorschriften von einer Unwirksamkeit eines etwaigen gemeinschaftlichen Testamentes oder Erbvertrages auszugehen.

Was empfehlen Sie?

Sofern man von einer dauerhaften Trennung ausgeht, sollte man entsprechende Regelungen treffen. Beispielsweise kann der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes erklärt werden und es kann im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ein gegenseitiger Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Zumindest, wenn man zwar von einer dauerhaften Trennung ausgeht, ein Scheidungsverfahren aber noch nicht zeitnah anstrebt, sollte man sich daher beraten lassen.

Was muss ich beachten, wenn ich Unternehmer:in bin?

Wer Beteiligungen an Gesellschaften hat, sollte bei der Errichtung eines Testamentes in jedem Fall beachten, dass die gewünschten Verfügungen mit den Regelungen für den Todesfall in den Gesellschaftsverträgen kompatibel sind. Unglücklich wäre es beispielsweise, wenn ein/ verheiratete/r Gesellschafter:in seine/n Ehepartner:in zum Alleinerben bestimmt, der Gesellschaftsvertrag jedoch vorsieht, dass im Fall des Todes nur Abkömmlinge des/der Verstorbenen in die Gesellschaft eintreten oder dort verbleiben dürfen. Man sollte bei der Errichtung seines Testaments stets auch die Regelungen der Gesellschaftsverträge im Blick haben.

Frau Höffmann, welche Frage wird Ihnen in Bezug aufs Erben am häufigsten gestellt?

„Was passiert mit meinem Vermögen, wenn ich sterbe?“ Vielen ist die gesetzliche Erbfolge, also wer erbt, wenn kein Testament hinterlassen wurde, nur in groben Zügen bekannt. Oft vermischen sich hier Halbwissen, Hörensagen und hartnäckige Mythen, bis die Menschen dann schließlich bei mir oder meinen Kolleg:innen Rat suchen.

Wann sollte man sich idealerweise mit dem Vererben auseinandersetzen?

Hier gibt es nicht den einen richtigen Zeitpunkt. Ich würde jedoch empfehlen, zumindest ein handschriftliches Testament in der Schublade liegen zu haben. Das ist schnell und einfach geschrieben, kostet kein Geld – und man kann damit in einem Satz einen Erben oder eine Erbin bestimmen. Wichtig ist nur, dass es vollständig handschriftlich verfasst und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist.

Wie viele Menschen regeln ihre Angelegenheiten denn tatsächlich frühzeitig?

Die meisten beschäftigen sich erst mit dem Tod und möglichen Regelungen dazu, wenn es einen Auslöser gibt. Dies kann der Tod eines Angehörigen sein, oder auch wenn man im Familien- oder Bekanntenkreis einmal miterlebt, wie schwierig eine Erbauseinandersetzung ohne eindeutiges Testament sein kann. Viele sind überrascht, wie schnell sich dann eigentlich harmonische Familienverhältnisse ändern können. Auch der Erwerb einer Immobilie, die Beteiligung an einer GmbH oder die Geburt eines Kindes sind oft Anlass, sich mit den Regelungen für den Todesfall zu befassen und sich beraten zu lassen.

Nehmen wir einmal an, jemand hat dennoch keine Regelungen für den Fall seines Todes getroffen. Wie ist dann die Erbfolge, zum Beispiel bei einem Paar mit Kindern?

Wenn kein Testament hinterlassen wird, ergibt sich die Erbfolge aus dem Gesetz, das ist die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Dabei erben Kinder in jedem Fall, der Partner oder die Partnerin jedoch nur, wenn man verheiratet ist. Lebt man unverheiratet zusammen, erben die Kinder alleine.

Müssen Verheiratete ohne Kinder etwas regeln – oder ist mein Ehegatte oder meine Ehegattin automatisch mein Erbe?

Dieser Fall wird von vielen Eheleuten falsch eingeschätzt. Denn anders, als viele glauben, ist der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin nach der gesetzlichen Erbfolge in diesem Fall nicht der oder die Alleinerb:in, sondern nur Miterb:in. Wenn der/die Verstorbene keine Kinder hatte, erben zusätzlich die Eltern des/der Verstorbenen oder – wenn diese bereits vorverstorben sind – die Geschwister des/der Verstorbenen mit. Das ist Vielen nicht bekannt und selten so gewünscht. Um das zu verhindern, können Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerb:in festlegen...

…und damit sicherstellen, dass die Familie des verstorbenen Ehegatten bzw. der verstorbenen Ehegattin nicht am Nachlass beteiligt wird?

Nicht ohne Weiteres. Denn: sollten zum Zeitpunkt des Todes eines/r kinderlosen Ehegatt:in ein oder beide Elternteile von ihm/ihr noch leben, dann steht ihnen ein Pflichtteil zu.

Aber Eltern würden doch so etwas nicht von ihrem trauernden Schwiegerkind verlangen!

Das ist ein Einwand, den ich von Mandant:innen oft höre, vor allem, wenn das Verhältnis zu ihren Eltern sehr gut ist. Allerdings sind es oft gar nicht die Eltern des/der Verstorbenen selbst, die die Zahlung eines Pflichtteils vom überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin verlangen. Nehmen wir einmal an, dass die Eltern an Demenz erkrankt sind und durch einen gesetzlichen Betreuer vertreten werden, dann ist dieser tatsächlich angehalten, eben jenen Pflichtteil einzufordern. Ähnlich gelagert ist der Fall, wenn ein Elternteil Sozialhilfeleistungen bezieht. In diesem Fall hat der Sozialhilfeträger das Recht, den Pflichtteil zu verlangen, auch wenn der/die Pflichtteilsberechtigte selbst den Pflichtteil tatsächlich nicht verlangen will.

Wie lassen sich solche Szenarien verhindern?

Indem man bereits frühzeitig – zumindest, wenn absehbar ist, dass man keine eigenen Kinder mehr haben wird – mit den eigenen Eltern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließt. Auf diese Weise kann die Einigkeit, die zwischen Eltern und Kindern darüber besteht, den Pflichtteil nicht einzufordern, abgesichert werden. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag muss von einem/einer Notar:in beurkundet werden und sollte mit einer erbrechtlichen Beratung verbunden werden.

"Ein gemeinschaftliches Testament kann tatsächlich nur von Ehegatten und von Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft errichtet werden. Andere, die gemeinsame testamentarische Verfügungen treffen möchten, haben aber die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen." - Dr. Sarah Höffmann

Können eigentlich auch Unverheiratete ein gemeinschaftliches Testament haben?

Ein gemeinschaftliches Testament kann tatsächlich nur von Ehegatten und von Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft errichtet werden. Andere, die gemeinsame testamentarische Verfügungen treffen möchten, haben aber die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen. Das geht allerdings nur durch eine notarielle Beurkundung. Ein gemeinschaftliches Testament kann hingegen auch handschriftlich verfasst werden.

Aktuell geht man davon aus, dass ca. 10% der Familien ein Patchwork-Modell leben. Wer erbt hier? Und was sollten diese Familien beachten?

Das Leben in einer Patchwork-Familie ändert erst einmal nichts an der gesetzlichen Erbfolge, nach der alle Kinder des oder der Verstorbenen zu gleichen Teilen erben. Allerdings kann es sich bei solchen Konstellationen anbieten, die Patchwork-Situation im Testament zu berücksichtigen. Oft wird in Fällen, in denen ein Partner noch minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung hat, der Wunsch geäußert, dass diese Kinder auch im Erbfall bedacht werden sollen. Allerdings wollen viele nicht, dass im Todesfall der/die ehemalige Partner:in als sorgeberechtigtes Elternteil das durchs Erbe erlangte Vermögen bis zur Volljährigkeit des Kindes verwaltet.

Wie lässt sich das sicherstellen?

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, durch ein Testament zu bestimmen, dass der oder die Ex-Partner:in das vom gemeinsamen minderjährigen Kind ererbte Vermögen nicht verwalten soll. Der oder die Ex-Partner:in hat damit keinen Zugriff auf dieses Vermögen. Stattdessen wird die Verwaltung des ererbten Vermögens einem/einer vom Gericht zu bestellenden Pfleger:in übertragen. Dieser ist ausschließlich für das Verwalten des Erbes zuständig. Es besteht auch die Möglichkeit, den/die neue/n Partner:in als eine/n solche/n Pfleger:in zu bestimmen, der dann nach dem Erbfall das Erbe der Kinder aus der früheren Beziehung bis zu deren Volljährigkeit zu verwalten hat.

Das Thema Immobilie spielt bei vielen eine Rolle, wenn es ums Erbe geht. Wie vererbe ich eine Immobilie richtig? Zum Beispiel, wenn ich drei Kinder habe?

Das variiert natürlich im Einzelfall. Es kann sich beispielsweise zur Vermeidung von Streit bei der Aufteilung des Erbes oder der Verwaltung der Immobilie anbieten, nur ein Kind als Erb:in einzusetzen und die übrigen Kinder aus dem restlichen Vermögen zu bedenken. Oder man trifft im Testament für die Erben eine sogenannte Teilungsanordnung, womit man bestimmt, welches Kind welchen Vermögensgegenstand zu Alleineigentum erhalten soll.

Was passiert im Scheidungsjahr bei getrenntlebenden Ehepartnern? Erbt der/die Partner:in im Todesfall trotz Trennung?

Eine Trennung ändert erst einmal nichts an der gesetzlichen Erbfolge, wonach der Ehegatte oder die Ehegattin Erb:in ist. Daran wird häufig nicht gedacht. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht endet erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorliegen und der/die Erblasser:in die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Auch erst zu diesem Zeitpunkt ist nach den gesetzlichen Vorschriften von einer Unwirksamkeit eines etwaigen gemeinschaftlichen Testamentes oder Erbvertrages auszugehen.

Was empfehlen Sie?

Sofern man von einer dauerhaften Trennung ausgeht, sollte man entsprechende Regelungen treffen. Beispielsweise kann der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes erklärt werden und es kann im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ein gegenseitiger Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Zumindest, wenn man zwar von einer dauerhaften Trennung ausgeht, ein Scheidungsverfahren aber noch nicht zeitnah anstrebt, sollte man sich daher beraten lassen.

Was muss ich beachten, wenn ich Unternehmer:in bin?

Wer Beteiligungen an Gesellschaften hat, sollte bei der Errichtung eines Testamentes in jedem Fall beachten, dass die gewünschten Verfügungen mit den Regelungen für den Todesfall in den Gesellschaftsverträgen kompatibel sind. Unglücklich wäre es beispielsweise, wenn ein/ verheiratete/r Gesellschafter:in seine/n Ehepartner:in zum Alleinerben bestimmt, der Gesellschaftsvertrag jedoch vorsieht, dass im Fall des Todes nur Abkömmlinge des/der Verstorbenen in die Gesellschaft eintreten oder dort verbleiben dürfen. Man sollte bei der Errichtung seines Testaments stets auch die Regelungen der Gesellschaftsverträge im Blick haben.

Dr. Sarah Höffmann (38) ist Notarin und Fachanwältin für Erbrecht. Sie hat in Würzburg und Berlin studiert und arbeitet seit 2016 als selbständige Rechtsanwältin und Notarin in Cloppenburg. Warum das Erbrecht sie besonders fasziniert: „Ich erlebe oft, wie erleichtert Menschen sind, wenn sie erst einmal ihre Regelungen für den eigenen Erbfall getroffen haben. Dabei interessiert mich gerade auch der emotionale, menschliche und familiäre Aspekt meiner Tätigkeit.“

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